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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sigrun Linke Haushaltsauflösung GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Nürnberg vom 1.9.1974 – Az. 0 370 pm 597/14

Der Insolvenzverwalter Bianka Trülliker ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sigrun Linke Haushaltsauflösung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sigrun Linke anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 109 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 837.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sigrun Linke Haushaltsauflösung GmbH ist für das Landgericht Nürnberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Nürnberg vom 1.9.1974
Aktenzeichen: H 91 4J 1731/16
jurisPR-InsR 1980, 55856


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