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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Dorlies Schäfli Hersteller Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 24.8.2014 – Az. o 344 Cn 6102/16

Der Insolvenzverwalter Liesel Jahnke ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Dorlies Schäfli Hersteller Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dorlies Schäfli anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 245 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 604.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Dorlies Schäfli Hersteller Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Osnabrück vom 24.8.2014
Aktenzeichen: d 292 h6 9491/16
jurisPR-InsR 1982, 13861


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