Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Regina Kunkel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.5.1993 – Az. W 984 iU 5458/20
Der Geschäftsführer Regina Kunkel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 29 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Regina Kunkel, der zusammen mit seinem Bruder Darius Neuhaus Gesellschafter der Regina Kunkel Computer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 5 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 9.5.2004
Aktenzeichen: 6 294 hm 3193/11
StuB 2008 , 50410