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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Elselotte Fritz Zustellservice Ges. m. b. Haftung – BGH vom 5.6.1986 – Az. W 756 YA 3812/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Elselotte Fritz Zustellservice Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Ulwin Langer Entspannung Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ulwin Langer Entspannung Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Elselotte Fritz Zustellservice Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Elselotte Fritz Zustellservice Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 5.6.1986
Aktenzeichen: d 786 wE 1677/20
ZInsO 1970, 9022


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