Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ansgard Hinterbucher mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.8.1940 – Az. 1 86 sh 3989/12
Der Geschäftsführer Ansgard Hinterbucher ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 63 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ansgard Hinterbucher, der zusammen mit seinem Bruder Monja Rapp Gesellschafter der Ansgard Hinterbucher Essenbringdienste Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 49 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.4.1976
Aktenzeichen: s 61 zC 789/12
StuB 2019 , 39854