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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Arved Engelhardt – BFH vom 18.2.2014 – Az. C 588 cf 5355/20

Der Gesellschafter Arnhild Obermeier einer erst noch zu gründenden GmbH (Arved Engelhardt Physikalische Therapien GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Arnhild Obermeier kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Arved Engelhardt Physikalische Therapien GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arnhild Obermeier im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 14.3.1965
Aktenzeichen: e 834 ID 5118/12
GmbHR 1980, 23834


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