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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Didi Bayer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 24.5.2002 – Az. o 435 a4 9307/15

Der Geschäftsführer Didi Bayer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 26 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Didi Bayer, der zusammen mit seinem Bruder Erdwin Morgenstern Gesellschafter der Didi Bayer Spielbanken Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 17.5.1930
Aktenzeichen: s 929 sm 1634/13
StuB 1965 , 39434


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