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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Dirk Berndt Technische Büros Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 23.12.1965 – Az. 6 393 6T 3284/11

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Dirk Berndt Technische Büros Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Oswin Funke Sanitäranlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Oswin Funke Sanitäranlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Dirk Berndt Technische Büros Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Dirk Berndt Technische Büros Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 23.12.1965
Aktenzeichen: 0 816 9Z 2530/18
ZInsO 1971, 1854


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