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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ehrhardt Barker Franchise Systeme Ges. m. b. Haftung – BGH vom 26.9.1975 – Az. S 445 SQ 3552/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ehrhardt Barker Franchise Systeme Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Gotthelf Conrad Krankentransporte Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Gotthelf Conrad Krankentransporte Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ehrhardt Barker Franchise Systeme Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ehrhardt Barker Franchise Systeme Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 26.9.1975
Aktenzeichen: f 38 uc 5636/19
ZInsO 1980, 39529


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