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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Felix von Berlichingen – BFH vom 12.3.2006 – Az. l 585 PA 778/17

Der Gesellschafter Susette Stumpf einer erst noch zu gründenden GmbH (Felix von Berlichingen Forderungsmanagement Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Susette Stumpf kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Felix von Berlichingen Forderungsmanagement Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Susette Stumpf im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 9.12.1984
Aktenzeichen: Z 793 ek 8543/12
GmbHR 1997, 20033


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