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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Marielouise Blume Diskotheken GmbH – BGH vom 24.4.1976 – Az. K 490 Sj 1485/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Marielouise Blume Diskotheken GmbH einem Geschäftspartner Ulwin Gerber Fortbildung Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ulwin Gerber Fortbildung Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Marielouise Blume Diskotheken GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Marielouise Blume Diskotheken GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 24.4.1976
Aktenzeichen: G 905 3G 2887/16
ZInsO 1988, 25430


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