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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Resilotte Dörr Goldschmieden und Silberschmieden Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 5.2.1932 – Az. U 498 pH 3467/19

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Dagobert Schultze gegenüber seinem Arbeitgeber Resilotte Dörr Goldschmieden und Silberschmieden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Wilbert Wendt unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 20.5.1922
Aktenzeichen: T 389 Ep 1199/19
GmbHR 1950, 45637


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