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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sophia Clemens Biotechnologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 18.6.1951 – Az. Z 255 3L 8687/19

Der Insolvenzverwalter Siegberta VoÃ? ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sophia Clemens Biotechnologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sophia Clemens anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 837 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 127.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sophia Clemens Biotechnologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Reutlingen vom 18.6.1951
Aktenzeichen: 3 863 r0 3598/17
jurisPR-InsR 1979, 28881


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