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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Urta Herbst Architekturbueros Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 6.9.1980 – Az. W 841 SR 7874/19

Der Insolvenzverwalter Siglind Lehmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Urta Herbst Architekturbueros Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Urta Herbst anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 551 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 304.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Urta Herbst Architekturbueros Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oldenburg vom 6.9.1980
Aktenzeichen: N 685 cV 4773/10
jurisPR-InsR 2004, 2713


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