GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) - Überlegungen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft

In diesem Artikel werden die Gemeinsamkeiten, aber auch die wesentlichen Unterschiede der beiden Gesellschaftsformen näher betrachtet.

Bei der Unternehmensgründung ist einiges zu bedenken. Zwei wesentliche Aspekte sind die Haftungsfrage und das Gründungskapital.
Durch die Haftungsbegrenzung erweist sich gerade für Jungunternehmer die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als beste Lösung.

Doch leider sieht der Gesetzgeber hierfür die Einzahlung eines Stammkapitals (25.000 Euro) vor, das mindestens in Höhe von 12.500 Euro (50 % des Mindest-Stammkapitals) eingezahlt sein muss.
Hinzu kommen als Gesellschaft-Gründungskosten die Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten.

Um die Unternehmensgründung attraktiver zu gestalten, rief der Gesetzgeber am 01. November 2008 die Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) ins Leben.
Ihr Vorteil: geringes Gründungskapital ab einem Euro und daher auch geringe Gründungskosten.
Diese sogenannte „Mini-GmbH“ sollte als Einstiegsgesellschaft zu mehr Unternehmensgründungen beitragen.

Von dem 1-Euro-Stammkapital ist allerdings abzuraten, da bei zu geringem Eigenkapital die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenz gegeben ist.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Vergleich

Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Sonderform der GmbH mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.

Beide – GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – gelten gemäß (§ 13 (3) GmbHG) als Handelsgesellschaft.

Für die UG (haftungsbeschränkt) sind – wie für die GmbH - die Haftungsgrundsätze des GmbH-Gesetzes (GmbHG) maßgebend.
Hierbei besteht strenge Trennung zwischen Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen. Und gerade das macht diese Unternehmensform so attraktiv.

Wesentliche Gemeinsamkeiten der beiden Gesellschaftsformen
Form des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG)
  • notariel

  • von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen

  • Vollmacht für bestimmte Handlungen muss notariell errichtet und beglaubigt sein

Inhalt der Eintragungen in das Handelsregister (§ 10 GmbHG)
  • Firma und Sitz der Gesellschaft

  • inländische Geschäftsanschrift

  • Gegenstand des Unternehmens

  • Höhe des Stammkapitals

  • Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags

  • Personen, die als Geschäftsführer bestellt sind

  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer

Haftung für Verbindlichkeiten aus der unternehmerischen Tätigkeit

Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet gemäß (§ 13 (2) GmbHG) das Gesellschaftsvermögen.

Haftung mit dem persönlichen Vermögen in der Gründungsphase, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (§11 GmbHG)

Trotz des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages besteht die GmbH erst mit der Eintragung im Handelsregister. Während dieser Zeitspanne „haften die Handelnden persönlich und solidarisch“.
Deshalb sollte bis zur erfolgten Eintragung möglichst keine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden.

Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG)

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Sind mehrere Geschäftsführer eingesetzt, können sie nur gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten, "es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt".

Haftung des Geschäftsführers bei grob fahrlässigem Verschulden (§ 708 BGB und § 277 BGB)

Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten in einem ungewöhnlich hohen Maße vernachlässigt oder wenn er seine Befugnisse missbraucht hat.

Grob fahrlässig kann in diesem Zusammenhang bereits angenommen werden, wenn ein Geschäftsführer sich nicht über die handels- und steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers informiert.
In diesen Bereich fallen neben der Steuerentrichtung, die Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht sowie die Mitwirkungs- und Vorlagepflicht.

Haftung des Geschäftsführers für unterbliebene Abführung der Sozialversicherungsabgaben

Für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge trägt er die alleinige Verantwortung.

Haftung des Geschäftsführers nach Steuerrecht

Gemäß § 69 AO haftet der Geschäftsführer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für Steuerschulden. Er haftet hierbei unbeschränkt.

Anzeige- und Abgabepflicht für folgende Steuern und Abgaben:
  • Umsatzsteuer

  • Gewerbesteuer

  • Körperschaftssteuer

  • Solidaritätszuschlag

  • Kapitalertragssteuer

  • Lohnsteuer

  • Sozialversicherungsbeiträge

Haftung des Geschäftsführers bei verspätetem Konkurs- oder Vergleichsantrag (§ 84 GmbHG)

Strafrechtlich verantwortlich ist der Geschäftsführer zum Beispiel bei Konkursverschleppung, Urkundenfälschung und Verletzung der Buchführungspflicht.

Rechtsform -> Gewerbebetrieb

GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind kraft Rechtsform Gewerbebetriebe.

Jahresbilanz und doppelte Buchführung (§ 41 GmbHG, § 238 HGB und § 239 HGB)

Es besteht Buchführungspflicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

Welche Vorteile bietet die UG (haftungsbeschränkt) gegenüber der GmbH?

In erster Linie sind es das geringe erforderliche Stammkapital und die Gründungskosten, die ebenfalls niedriger sind als bei der GmbH-Gründung.

Zudem kann die UG (haftungsbeschränkt) nach dem Nachweis der kompletten 25.000 Euro und der Einzahlung von 12.500 Euro als GmbH fortgeführt werden.

Damit dürften die Annehmlichkeiten für die UG (haftungsbeschränkt) bereits ausgeschöpft sein, denn mit der Gründung der Gesellschaft gilt für die UG (haftungsbeschränkt) das GmbH-Gesetz, das heißt, es werden die gleichen Vorschriften angewendet wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Wie sieht der Unterschied der UG (haftungsbeschränkt) im Verhältnis zur GmbH konkret aus?

Auch wenn es in den meisten Fällen nicht berechtigt ist, so beurteilen doch viele die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als finanziell weniger verlässlich.

Die Außenwirkung kann auch nicht mit einer Abkürzung weniger offensichtlich dargestellt werden, denn der Zusatz: „haftungsbeschränkt“ muss ausgeschrieben sein.

Nachteile für die UG (haftungsbeschränkt)
  • Investitionsvorhaben werden von Banken mit Krediten beschieden, die höhere Zinsen enthalten als bei „solventeren“ Unternehmen.

  • Beim Waren- oder Materialeinkauf werden teilweise höhere Staffelpreise zugrunde gelegt.

  • Die zur Verfügung stehenden Zahlungswege sind häufig Vorkasse, Lastschrift oder Nachnahme.

Weitere Gründe für eine Änderung des Rechtsformzusatzes in „GmbH“:

Die UG (haftungsbeschränkt) kann zwar mit geringem Stammkapital starten, muss allerdings

          • die Einlage grundsätzlich nur in bar bewirken

Dies unterscheidet die UG (haftungsbeschränkt) deutlich von der GmbH, denn diese kann für die Barzahlungspflicht vertraglich ebenso gut die Einbringung von Sachwerten wie Lizenzen, Firmenwagen, technische Anlagen oder sonstiges Anlagevermögen als Gründungskapital vereinbaren.

          • 25 % des Jahresgewinns in eine Rücklage einstellen (Thesaurierungspflicht)

Sie muss 25.000 Euro ansparen, den Betrag, der dem Stammkapital der GmbH entspricht. Durch die Ansparphase gestaltet sich der Übergang in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Jungunternehmer mit wenig Kapital definitiv einfacher.
Ist die Rücklage schließlich auf 25.000 Euro angewachsen und kommt es dennoch nicht zur Umfirmierung in die GmbH, bleibt die Thesaurierungspflicht weiter bestehen.
Das heißt, die Pflicht, 25 % des Vorjahresgewinns in die Rücklage zu stellen, ist nur beendet, wenn die Umbenennung in die GmbH tatsächlich stattgefunden hat.
Da weiterhin nur 75 % der Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden können, kommt dies in gewisser Weise einem Druckmittel zur Umbenennung der UG (haftungsbeschränkt) in die GmbH gleich.

Wie erfolgt der Übergang in die GmbH?

Der Übergang von der UG (haftungsbeschränkt) in die GmbH bedeutet nicht die Änderung der juristischen Person, sondern lediglich die Änderung des Rechtsformzusatzes und ist nur möglich, wenn das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) mit mindestens 25.000 Euro als notariell beurkundeter Gesellschaftsbeschluss vorliegt.
Entgegen der Vorgabe des § 5a GmbHG ist die Einzahlung lediglich bis zum Betrag in Höhe von 12.500 Euro nötig (OLG München Az: 31 Wx 475/11 und OLG Stuttgart vom 13.10.11 – Az: 8 W 341/11).

Ist das Stammkapital noch nicht angespart und muss es für die Umbenennung erhöht werden, kann dies auf zwei Wegen erfolgen:

  1. durch Gesellschaftsmittel (§ 57c (1) GmbHG)

  2. durch Einlagen der Gesellschafter

Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel

Dies setzt gemäß § 53 GmbHG den Beschluss der Satzungsänderung voraus. Nach § 57e (1) GmbHG „kann dem Beschluss die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.“

Wird in der Bilanz allerdings ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen (§ 57d GmbHG), ist es nicht möglich, die Rücklagen in Stammkapital umzuwandeln.

Weiterhin muss die Abänderung des Gesellschaftsvertrags notariell beurkundet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Sie wird erst rechtlich wirksam, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist (§ 54 GmbHG).

Die Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel ist mit erheblichen Kosten verbunden. Neben den Gebühren für den Notar und die Eintragung ins Handelsregister, kann vor allem die Prüfung der letzten Jahresbilanz durch den Abschlussprüfer mit einigen Tausend Euro in Rechnung gestellt werden.

Kapitalerhöhung durch Einlagen der Gesellschafter

Für die Kapitalerhöhung durch Bareinlagen ist ebenfalls eine Änderung des Gesellschafterbeschlusses mit notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister notwendig.
Dennoch ist dieser Weg bedeutend günstiger, als der Weg über die Gesellschaftsmittel, da hierdurch die Kosten für die zusätzliche Bilanz und Wirtschaftsprüfung entfallen.

Keinen Sinn macht allerdings die reine Bareinlage der Gesellschafter ohne Gesellschafterbeschluss, denn diese würde nicht zur Eigenkapitalerhöhung führen, sondern lediglich eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern auslösen.

FAZIT

Die UG (haftungsbeschränkt) wurde als kurzfristige Einstiegslösung für die spätere GmbH erfunden, was sich deutlich in der Tatsache zeigt, dass auf die Gründungskapital-Summe in Höhe von 25.000 Euro angespart werden soll und dass für die UG (haftungsbeschränkt) ebenfalls das GmbHG gilt.

Wer nicht zur GmbH umfirmieren möchte, muss weiterhin 25 % des Jahresgewinns ansparen, selbst wenn die Grenze von 25.000 Euro bereits überschritten ist. Dies hat unter anderem zur Folge, dass auf nicht absehbare Zeit lediglich
75 % des Gewinns an die Gesellschafter ausgezahlt werden können.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sind:

  • das Gründungskapital

  • die Ansparpflicht

  • das Verbot von Sacheinlagen

  • die Bezeichnung mit dem Zusatz (haftungsbeschränkt), der nicht gekürzt werden darf und auszuschreiben ist.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die UG (haftungsbeschränkt) lediglich im ersten Moment eine günstigere Alternative für die GmbH darstellt.

Sie punktet zwar anfangs mit niedrigerem Gründungskapital und geringeren Registrierungskosten (Notar, Handelsregister) als dies bei der GmbH der Fall ist, doch im Nachhinein stellt sich meist heraus, dass mit dem Eintrag ins Handelsregister gegenüber der GmbH keine weiteren Vorteile mehr zu verzeichnen sind und bei der Umfirmierung in die GmbH weitaus höhere Kosten entstehen.