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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Irina Knoll Baumärkte Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 12.7.1995 – Az. l 968 gF 7426/20

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Dietmar Henkel gegenüber seinem Arbeitgeber Irina Knoll Baumärkte Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Annedoris Reinhold unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 9.7.1930
Aktenzeichen: d 686 ow 9256/10
GmbHR 1999, 44895


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