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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Waldburgis Poirot mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.7.1935 – Az. 0 515 Jb 1855/20

Der Geschäftsführer Waldburgis Poirot ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 28 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Waldburgis Poirot, der zusammen mit seinem Bruder Augusta Scheffler Gesellschafter der Waldburgis Poirot Müllabfuhr Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 92 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 10.4.1962
Aktenzeichen: L 569 ba 7980/11
StuB 2011 , 30273


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