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Anlageprospekt der Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

Verwahrstelle: Heilwig Huber Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung

Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt

position:absolute;left:207.24px;

auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

ten E und F abgedruckt.

Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung Ren-

dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

Die Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH und/oder der Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung sind und

werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

den.

WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

deutschen Übersetzung zu versehen. Die Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH wird ferner die ge-

samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH und dem Anleger sowie die vor-

vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH -Ge-

ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH

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Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

gung anstrengen.

Die Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

teil.

Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI

Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Unter den Linden 42

10117 Paderborn

Telefon: (030) 6449046 – 0

Telefax: (030) 6449046 – 29

Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

also zu Privatzwecken handeln.

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

onalen Schlichtungsstelle.

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

Wertpapier-Kennnummer / ISIN: diVWqvBoAm / DE000

Auflegungsdatum: 15.05.2008

Stand:

25.03.2021

Hinweis:

Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

aktualisiert.

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Inhaltsverzeichnis

A.

Kurzübersicht über die Partner des Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

6

1.

Kapitalverwaltungsgesellschaft

6

2.

Verwahrstelle

7

3.

Asset Management-Gesellschaft

7

4.

Abschlussprüfer

8

B.

Grundlagen

9

1.

Das Sondervermögen (der Fonds)

9

2.

Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

9

3.

Anlagebedingungen und deren Änderungen

9

4.

Verwaltungsgesellschaft

10

5.

Verwahrstelle

11

6.

Asset Management-Gesellschaft

12

7.

Risikohinweise

13

Risiken einer Fondsanlage

14

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

16

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

20

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

21

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

22

8.

Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

24

9.

Erhöhte Volatilität

24

10.

Profil des typischen Anlegers

24

11.

Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

24

Anlageziel

24

Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

25

12.

Anlageinstrumente im Einzelnen

26

Wertpapiere

26

Geldmarktinstrumente

27

Bankguthaben

30

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

Derivaten sowie Bankguthaben

30

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Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

31

Investmentanteile

33

Derivate

34

Terminkontrakte

35

Optionsgeschäfte

35

Swaps

36

Swaptions

36

Credit Default Swaps

36

Total Return Swaps

36

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

36

OTC-Derivatgeschäfte

37

Sicherheitenstrategie

37

Kreditaufnahme

38

Hebelwirkung (Leverage)

38

Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

39

13.

Bewertung

39

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

39

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

39

14.

Wertentwicklung

41

15.

Teilinvestmentvermögen

41

16.

Anteile

41

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

42

Aussetzung der Anteilrücknahme

42

Liquiditätsmanagement

43

Börsen und Märkte

44

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

45

Ausgabe- und Rücknahmepreis

45

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

46

17.

Kosten

46

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

46

Verwaltungs- und sonstige Kosten

46

18.

Vergütungspolitik

50

19.

Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

51

Ertragsausgleichsverfahren

51

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Ertragsverwendung

51

Geschäftsjahr

51

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

51

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

53

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

55

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

57

22. Auslagerung

62

23. Interessenkonflikte

62

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

65

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

65

65

C.

Liste der Unterverwahrer

73

D.

Recht des Käufers zum Widerruf

79

E.

Allgemeine Anlagebedingungen

80

F.

Besondere Anlagebedingungen

92

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A. Kurzübersicht über die Partner des Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

Name

Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH

Hausanschrift

Heilbronn

Postanschrift

Postfach 91 70 57

60079 Nürnberg

Telefon: (767) 9106652

Telefax: (886) 4335004

Gründung

1962

Rechtsform

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsregister

Nürnberg (HRB 38764)

Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

€ 39.474.852,00 (Stand: 25.03.2021)

Eigenmittel

€ 185.528.829,00(Stand: 25.03.2021)

Geschäftsführer

Edith Hirsch, Heilbronn

Ermenhild Eckardt, Nürnberg

Klaudius Grün, Nürnberg

Florine Arglos, Magdeburg

Anne-Marie Balzer1, Ingolstadt

Aufsichtsrat

Prof. Dr. Norfried Ewald, Vorsitzender

Rechtsanwalt, Paderborn

Dr. Ingowart Schütte

Senior Advisor Dina Trüllinger, Nürnberg

Auguste Fries

Director Dina Trüllinger, Nürnberg

Auguste Fries

Vorstandsvorsitzender der Erlangen Versorgungskam-

mer, Heilbronn

1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH -.

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2. Verwahrstelle

Name

Heilwig Huber Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung

Hausanschrift

Magdeburg

Telefon

3056-2870384 – 0

Telefax

(0211) 5938 – 77

Rechtsform

eingetragene Genossenschaft

Handelsregister

Magdeburg (HRB 85665)

Haftendes Eigenkapital

€ 371.378.713,00 (Stand: Dezember 2016)

Vorstand

Rosemaria Benz Vorsitzender

Ansbert Oswald

Sigisbert Schaub

Dr. Sibyl Gehring (stv. Vorsitzender)

Margitte Mayr

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Prof. Dr. med. Hildtraud Kunkel

3. Asset Management-Gesellschaft

Name

Bankhaus Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung KG

Postanschrift

Ingolstadt

Telefon

2506-1562627 – 0

Telefax

3764-5301284 – 1 1

Internet

Handelsregister

Paderborn (HRB 10343)

Persönlich haftende Gesellschafter

Nordfried Kikkoman (Sprecher),

Ignaz Outoforder,

Christoph Witt

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4. Abschlussprüfer

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

The Squaire

Am Flughafen

60549 Nürnberg

Seite 8

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B. Grundlagen

1. Das Sondervermögen (der Fonds)

Das Sondervermögen Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

„BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung.com

Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

schaft erhältlich.

3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

der Gesellschaft unter http://www.Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

weitere Informationen erlangt werden können.

Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

nate nach Bekanntmachung in Kraft.

4. Verwaltungsgesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz

Der Fonds wird von der am 4. November 1984 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

Investment mit Sitz in Nürnberg verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Hanshermann Sachse Pumpen Ges. m. b. Haftung-

, Nürnberg, die Klaudius Grün Trockenbau GmbH, die Bernhild Katz Wäschereien Ges. m. b. Haftung Beteili-

gungsholding GmbH, Paderborn, und die Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Magdeburg.

Die Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Gesellschaft darf seit 1971 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

4.10.2020 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

dem 23.10.1965 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

21. Juli

2013

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Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

„AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

haftenden Eigenkapital umfasst.

5. Verwahrstelle

Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

schriften des KAGB vereinbar ist.

Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

• Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

• Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

• Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

• Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

bedingungen verwendet werden,

• Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Rosemaria Benz Homöopathie Gesellschaft mbH-

mit Sitz in Magdeburg als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

schäft.

Unterverwahrung

Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

übertragen:

• Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

kanntgegeben.

Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

Haftung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

erfüllt hat.

Zusätzliche Informationen

Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

6. Asset Management-Gesellschaft

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung KG, Paderborn (nachfol-

gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

Recht und ist ein seit dem 4.9.1990 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

A dieses Verkaufsprospektes.

Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

begründet.

Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

(siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

strumenten anlegen.

7. Risikohinweise

Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

wirken.

Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung

in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

Risiken.

Risiken einer Fondsanlage

Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

Schwankung des Fondsanteilwerts

Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

chen Steuerberater wenden.

Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

Auflösung des Fonds

Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

vestmentvermögen (Verschmelzung)

Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

zehren.

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Wertveränderungsrisiken

Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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Kapitalmarktrisiko

Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

Kursänderungsrisiko von Aktien

Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

Zinsänderungsrisiko

Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

Risiko von negativen Habenzinsen

Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

•

Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

•

Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

•

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

•

Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

schlossen) werden.

•

Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

•

Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

•

Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

bunden.

•

Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

hinein als unrichtig erweisen.

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• Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

kauft bzw. verkauft werden.

Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

Risiken auftreten:

• Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

• Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

Verluste tragen.

Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

Verluste entstehen.

Inflationsrisiko

Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

liegen.

Währungsrisiko

Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

Konzentrationsrisiko

Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

Risiken aus dem Anlagespektrum

Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

für das abgelaufene Berichtsjahr.

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

risiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

von Verlusten veräußert werden können.

Risiko durch Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

kann.

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

„Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

Risiko durch zentrale Kontrahenten

Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

Anleger investierte Kapital auswirken.

Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

Länder- oder Transferrisiko

Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

Rechtliche und politische Risiken

Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

Schlüsselpersonenrisiko

Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

Verwahrrisiko

Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

ren kann.

Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

Fonds.

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8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

denen sich Chancen und Risiken ergeben:

• Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

• Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

• Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

• Unternehmensspezifische Entwicklungen.

• Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

• Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

• Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

(Spread-Entwicklung).

• Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

Risiken ergeben.

Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

9. Erhöhte Volatilität

Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

10. Profil des typischen Anlegers

Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Anlageziel

Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

ändern.

Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

Portfolio beigemischt werden.

Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

tragen.

Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

Die Fondswährung ist Euro.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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12. Anlageinstrumente im Einzelnen

Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

„Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

Wertpapiere

Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

hen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

diesen einbezogen sind,

2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

Ausgabe erfolgt.

Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

• Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

• Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

werben darf.

Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

• Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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• Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

• Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

• Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

• Das Wertpapier ist handelbar.

• Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

Fonds.

• Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

Weise erfasst.

Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

• Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

• Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

Geldmarktinstrumente

Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

haben.

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

• deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

1.

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

3.

von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

4.

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.

von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

diese einhält,

6.

von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

nannte Asset Backed Securities).

Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

Agentur bewertet werden.

Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

garantiert worden:

•

Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

tiert:

o der EU,

o dem Bund,

o einem Sondervermögen des Bundes,

o einem Land,

o einem anderen Mitgliedstaat,

o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

o der Europäischen Investitionsbank,

o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

EU angehört,

müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

liegen.

•

Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

(z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

ditrisiken ermöglichen.

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•

Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

„Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

„BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

Agentur.

o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

Rechts der EU.

•

Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

ermöglichen.

Bankguthaben

Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

zwölf Monaten haben.

Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

Allgemeine Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

anlegen.

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Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des Fonds nicht übersteigen.

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

Kombination von Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

mögensgegenstände anlegen:

• von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

• Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

• Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

schäfte in Derivaten.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

mente anlegen:

• Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

•

Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

•

Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

ist, oder

o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

zugelassen ist,

sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

•

Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

der OECD,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

die Gebietskörperschaft ansässig ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den EWR,

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d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

Investmentanteile

Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

dische Investmentvermögen sind.

Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

gen:

• Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

• Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

• Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

• Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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der Gesellschaft ist unter http://www.Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

Derivate

Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

weise erhöhen.

Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

zusammen „Derivate“).

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

Caps).

Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

Vergleichsvermögens.

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Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

werden.

Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

• Zinssätze

• Wechselkurse

• Währungen

• Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

raus.

Terminkontrakte

Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

Optionsgeschäfte

Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

del teilnehmen.

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Swaps

Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

• Zins-

• Währungs-

• Zins-Währungs-

• Varianz-

• Equity-

• Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

Swaptions

Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

Credit Default Swaps

Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

chend.

Total Return Swaps

Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

schränkt ist.

OTC-Derivatgeschäfte

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

sierten Markt gehandelt wird.

Sicherheitenstrategie

Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

teilweise zu reduzieren.

Arten der zulässigen Sicherheiten

Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

• Bankguthaben

• Wertpapiere

• Geldmarktinstrumente

Umfang der Besicherung

Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

betragen.

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Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

Anlage von Barsicherheiten

Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

Kreditaufnahme

Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

Hebelwirkung (Leverage)

Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

(Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

„Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

gen wird.

Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

schaft

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

13. Bewertung

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

ders angegeben.

Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

stände“ nicht anders angegeben.

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

Veräußerbarkeit.

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Optionsrechte und Terminkontrakte

Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

umgerechnet.

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14. Wertentwicklung

Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH.com veröffentlicht.

Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

Wertentwicklung.

15. Teilinvestmentvermögen

Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

16. Anteile

Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Ausgabe von Anteilen

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

weise oder vollständig einzustellen.

Rücknahme von Anteilen

Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

bei können zusätzliche Kosten entstehen.

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

dert werden.

Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

erforderlich ist.

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Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH.com über die Ausset-

zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

informiert.

Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

Liquiditätsmanagement

Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

passt.

o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

Rücknahmebestimmungen verfolgt.

o

Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

o

Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

o

Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

o

Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

„Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

Börsen und Märkte

Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

Märkten gehandelt werden.

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Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

weichen.

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

nicht gebildet.

Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

eine Anteilklasse.

Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

Ausgabe- und Rücknahmepreis

Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

wert“).

Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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Ausgabeaufschlag

Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

Rücknahmeabschlag

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

17. Kosten

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

Berechnung zusätzlicher Kosten.

Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

den.

Verwaltungs- und sonstige Kosten

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

tungstages errechnet wird, betragen.

Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

mationen);

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

benen Ansprüchen;

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

belastenden Beträge gegeben werden:

Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

eine Prognose.

Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

Aufwendungen nicht.

Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

dürfen.

Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

Fonds berechnen.

Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

Anteile berechnet wurde.

Gesamtkostenquote

Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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(„Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

dauerhaften Kundenbeziehung.

18. Vergütungspolitik

Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

http://www.Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

in Papierform zur Verfügung gestellt.

19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

tieren.

Ertragsausgleichsverfahren

Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

ihn vermehren.

Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

Ertragsverwendung

Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

rierung).

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

Verfahren bei Auflösung des Fonds

Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

löses haben.

Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Übertragung des Fonds

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

gen verwaltet.

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

freistellung).

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

lensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

2

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

1.602.

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Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

erlich erfasst.

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

3

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

ner Einkommensteuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

sind steuerfrei.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

4

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

Vorabpauschalen zu mindern.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

ländischen Staat.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

lung zu berücksichtigen.

Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

sinnvoll.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

erpflichtig.

Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

tig.

Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

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Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Negative steuerliche Erträge

Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Abwicklungsbesteuerung

Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

Ausschüttungen

Vorabpauschalen

Veräußerungsgewinne

Inländische Anleger

Einzelunternehmer

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

Abstandnahme

Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

Materielle Besteuerung:

Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

Gewerbesteuer)

Regelbesteuerte

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

Körperschaften

Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

Abstandnahme

(typischerweise

Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

Industrieunternehmen;

berücksichtigt)

Banken, sofern Anteile

nicht im

Materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

Handelsbestand

für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

gehalten werden;

Gewerbesteuer)

Sachversicherer)

Lebens- und Kranken-

Kapitalertragsteuer:

versicherungs-

Abstandnahme

unternehmen und

Pensionsfonds, bei

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

denen die

Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

Fondsanteile den

Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Kapitalanlagen

zuzurechnen sind

Banken, die die

Kapitalertragsteuer:

Fondsanteile im

Abstandnahme

Handelsbestand halten

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Steuerbefreite ge-

Kapitalertragsteuer:

meinnützige, mild-

Abstandnahme

tätige oder kirchliche

Anleger (insb. Kirchen,

Materielle Besteuerung:

gemeinnützige

Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

werden

Stiftungen)

Andere steuerbefreite

Kapitalertragsteuer:

Anleger (insb.

Abstandnahme

Pensionskassen,

Materielle Besteuerung:

Sterbekassen und

Steuerfrei

Unterstützungskassen,

sofern die im

Körperschaftsteuer-

gesetz geregelten

Voraussetzungen

erfüllt sind)

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Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

depotführenden Stelle vorgelegt werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Solidaritätszuschlag

Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

tung zu behandeln.

Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

5

&spect; 37 Abs. 2 AO.

6

&spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

Seite 60

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der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

(dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

der Anleger weiterleiten.

Allgemeiner Hinweis

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

22. Auslagerung

Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

• Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

• Interne Revision

• Portfoliomanagement

Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

• Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

das Investmentvermögen zu erwerben.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

23. Interessenkonflikte

Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

• Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

und

• Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

legern und Kunden der Gesellschaft

oder

• Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

oder

• Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

oder

• Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

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Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

•

Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen und/oder Individualportfolios

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

•

„Frequent Trading“

•

Festlegung der Cut off-Zeit

•

IPO-Zuteilungen

•

Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

•

Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

•

Aufgaben der Verwahrstelle

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

im Fonds aufrechterhalten wollen

•

Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

megrundsätzen des Fonds.

Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

offenzulegen:

• Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

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•

Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

•

Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

•

Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

dungen

•

Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

gen zu verhindern

•

Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen

•

Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

teilungsgrundsatzes

•

Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

stand den Anlegern gegenüber offengelegt

•

Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

Einzelanlagen von erheblichem Umfang

•

Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

schaft verwalteten Investmentvermögen

•

Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

•

Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

•

Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

•

Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

band Investment und Asset Management e.V.

•

Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

Seite 64

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• Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

lich.

Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

in Nürnberg beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

tragt:

• Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Christoph Witt Holzhäuser GmbH Limited, Motley Rice

LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

tige Informationen

Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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D. Recht des Käufers zum Widerruf

Widerrufsrecht

Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

ständigen Geschäftsräume hat.

Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

Der Widerruf ist zu richten an

Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH

Heilbronn

Telefax: (565) 6614354

Email: info@Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH .com

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

sucht hat.

Widerrufsfolgen

Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

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E.

Allgemeine Anlagebedingungen

A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH ,

Nürnberg,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für die von der Gesellschaft verwalteten

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

gelten.

&spect; 1

Grundlagen

(1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

(2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

Sammelurkunden ausgestellt.

(3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

mögens und dem KAGB.

&spect; 2

Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

der Anleger.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

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(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

&spect; 3

Fondsverwaltung

(1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

&spect; 4

Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

gen erworben werden dürfen.

&spect; 5

Wertpapiere

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

piere nur erwerben, wenn

a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

in diesen einbezogen sind,

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b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(Bundesanstalt) zugelassen ist8,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

folgt,

e)

sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

schaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

ten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

&spect; 6

Geldmarktinstrumente

(1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

sie

a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

einbezogen sind,

8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

&spect; 7

Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

&spect; 8

Investmentanteile

(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

offenen AIF angelegt werden dürfen.

&spect; 9

Derivate

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

&spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

Laufzeit möglich und

bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

(4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

grenzen abweichen.

(5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

resbericht bekannt zu machen.

(7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

Gesellschaft die DerivateV beachten.

&spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

&spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

steigt.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

geben werden,

b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

genen Geschäfte,

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

&spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

&spect; 12 Verschmelzung

(1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen;

b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

(3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

&spect; 13 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

mögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

gegenstände anzulegen:

a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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&spect; 14 Pensionsgeschäfte

(1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

abschließen.

(2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

&spect; 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

&spect; 16 Anteile

(1)

Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

dingungen festgelegt.

(3)

Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

tigte.

(4)

Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

den.

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&spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

(1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

(4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

richten.

&spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

kaufsprospekt.

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&spect; 19 Kosten

In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

welcher Berechnung sie zu leisten sind.

&spect; 20 Rechnungslegung

(1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

(3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

&spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

(1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

richten.

(2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

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&spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

anzeiger wirksam.

(3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

&spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

schaft.

(3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

&spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

(4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

&spect; 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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F.

Besondere Anlagebedingungen

B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH ,

Nürnberg,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

Edith Hirsch Baumaschinen Ges. mit beschränkter Haftung,

die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

von der Gesellschaft aufgestellten

Allgemeinen Anlagebedingungen

gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

&spect; 1

Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

ben:

1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

&spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

&spect; 2

Anlagegrenzen

(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

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(2)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

&spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

(3)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(4)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(5)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

&spect; 3

Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

schusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

&spect; 4

Anteilklassen

(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft.

(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

&spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

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Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

&spect; 5

Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

&spect; 6

Ausgabe- und Rücknahmepreis

(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

&spect; 7

Kosten

(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

bene Verwaltungsvergütung an.

(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

gedeckt.

(3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

stellenvergütung an.

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(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

ges errechnet wird, betragen.

(5)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

richtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

termittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

gen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

k)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

l)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

Steuern.

(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

ständen entstehenden Kosten belastet.

(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

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KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

&spect; 8

Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

der an.

&spect; 9

Ausschüttung

(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

&spect; 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

folgenden Jahres.

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Ermenhild Eckardt Yachtzubehör GmbH , , Heilbronn

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