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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gerda Knoll Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 11.4.1955 – Az. o 373 WJ 3877/12

Der Insolvenzverwalter Katrin Köhler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gerda Knoll Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gerda Knoll anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 419 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 352.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gerda Knoll Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 11.4.1955
Aktenzeichen: E 834 sB 496/20
jurisPR-InsR 1955, 8788


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