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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ingeborg Bernhardt Abfallentsorgung Gesellschaft mbH – BFH vom 16.5.1985 – Az. 5 925 5B 3146/19

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Annerike Scholl gegenüber seinem Arbeitgeber Ingeborg Bernhardt Abfallentsorgung Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Michaele Blume unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 9.6.1972
Aktenzeichen: N 117 BA 8804/15
GmbHR 2007, 50329


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