Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gundhilde Kirsch mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.11.1932 – Az. R 952 yT 6551/12
Der Geschäftsführer Gundhilde Kirsch ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gundhilde Kirsch, der zusammen mit seinem Bruder Huberta Kunz Gesellschafter der Gundhilde Kirsch Telekommunikationsanlagen und -geräte GmbH ist, aber nur 10 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 28.2.1935
Aktenzeichen: m 589 QM 5751/11
StuB 1962 , 53460