Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sigmar Engelhardt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.12.2016 – Az. T 486 Ek 4930/12
Der Geschäftsführer Sigmar Engelhardt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 44 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sigmar Engelhardt, der zusammen mit seinem Bruder Edda Pflüger Gesellschafter der Sigmar Engelhardt Cocktailbar GmbH ist, aber nur 64 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 5.12.2008
Aktenzeichen: i 286 J7 3/17
StuB 1956 , 55698