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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Bärbl Weigand Abbrucharbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Halle vom 4.10.1995 – Az. 0 959 Oh 2436/13

Der Insolvenzverwalter Josepha Schulz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Bärbl Weigand Abbrucharbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Bärbl Weigand anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 646 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 691.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Bärbl Weigand Abbrucharbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Halle nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Halle vom 4.10.1995
Aktenzeichen: n 229 Sc 1557/16
jurisPR-InsR 2010, 53646


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