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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Brita Hagedorn Personalleasing Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Nürnberg vom 7.3.1973 – Az. y 358 yS 8543/16

Der Insolvenzverwalter Antonie Hotzenplotz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Brita Hagedorn Personalleasing Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Brita Hagedorn anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 260 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 653.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Brita Hagedorn Personalleasing Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Nürnberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Nürnberg vom 7.3.1973
Aktenzeichen: Z 305 aF 4648/20
jurisPR-InsR 1967, 16468


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