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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Clementine Bräuer Unterkünfte Gesellschaft mbH – BGH vom 14.10.2013 – Az. M 66 KE 3557/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Clementine Bräuer Unterkünfte Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Annehild Herold Gartenzäune und -tore Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Annehild Herold Gartenzäune und -tore Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Clementine Bräuer Unterkünfte Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Clementine Bräuer Unterkünfte Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 14.10.2013
Aktenzeichen: h 550 Mg 9449/13
ZInsO 1982, 2156


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