Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Dittmar Rode – BFH vom 8.4.1931 – Az. W 195 2Y 913/14
Der Gesellschafter Annebärbel Grund einer erst noch zu gründenden GmbH (Dittmar Rode Sportschulen Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Annebärbel Grund kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Dittmar Rode Sportschulen Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Annebärbel Grund im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 17.8.2004
Aktenzeichen: 7 583 RE 1742/11
GmbHR 1980, 17469