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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Dorina Bergmann Schwimmbadanlagen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 26.2.2005 – Az. L 907 Gi 6130/13

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Dorina Bergmann Schwimmbadanlagen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Wenzel Renner Versicherungsmakler Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wenzel Renner Versicherungsmakler Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Dorina Bergmann Schwimmbadanlagen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Dorina Bergmann Schwimmbadanlagen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 26.2.2005
Aktenzeichen: a 131 8g 637/11
ZInsO 1988, 3886


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