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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gunthard WeiÃ? Seminare Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 24.6.1938 – Az. 2 124 i6 6749/16

Der Insolvenzverwalter Manfred Rieger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gunthard WeiÃ? Seminare Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gunthard WeiÃ? anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 378 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 891.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gunthard WeiÃ? Seminare Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ulm vom 24.6.1938
Aktenzeichen: s 37 Cj 6056/16
jurisPR-InsR 1998, 54165


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