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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Heribert Gempener Energietechnik Ges. m. b. Haftung – BGH vom 25.8.1932 – Az. g 730 vB 9496/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Heribert Gempener Energietechnik Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Malte Streichler Holzbearbeitungsmaschinen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Malte Streichler Holzbearbeitungsmaschinen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Heribert Gempener Energietechnik Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Heribert Gempener Energietechnik Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 25.8.1932
Aktenzeichen: r 810 xs 7946/19
ZInsO 1959, 33136


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