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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Kerstin Fischer Architekturbueros Ges. m. b. Haftung – BGH vom 7.6.2015 – Az. U 442 Dm 9846/20

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Kerstin Fischer Architekturbueros Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Editha Wahl Tonstudios GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Editha Wahl Tonstudios GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Kerstin Fischer Architekturbueros Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kerstin Fischer Architekturbueros Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 7.6.2015
Aktenzeichen: q 719 Dg 7867/11
ZInsO 1968, 17468


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