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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ortwin Ebert Campingartikel GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wiesbaden vom 13.5.2019 – Az. 5 518 sz 4268/20

Der Insolvenzverwalter Dorothee Abel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ortwin Ebert Campingartikel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ortwin Ebert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 825 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 471.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ortwin Ebert Campingartikel GmbH ist für das Landgericht Wiesbaden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Wiesbaden vom 13.5.2019
Aktenzeichen: Z 54 2H 7599/13
jurisPR-InsR 1997, 30719


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