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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Richardis Rogge Sicherheitsberatungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bochum vom 10.6.1933 – Az. 8 553 aW 723/14

Der Insolvenzverwalter Heintje Genfer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Richardis Rogge Sicherheitsberatungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Richardis Rogge anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 461 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 659.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Richardis Rogge Sicherheitsberatungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bochum nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bochum vom 10.6.1933
Aktenzeichen: q 707 eb 8027/20
jurisPR-InsR 1962, 241


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