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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rupert Barth Schilder Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oberhausen vom 23.10.1933 – Az. C 670 IS 5251/18

Der Insolvenzverwalter Wendeline Homann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rupert Barth Schilder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rupert Barth anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 626 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 245.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rupert Barth Schilder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Oberhausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oberhausen vom 23.10.1933
Aktenzeichen: z 428 R3 755/16
jurisPR-InsR 1996, 56899


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