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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Verena Wessels Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Kiel vom 1.1.1983 – Az. S 96 13 7893/16

Der Insolvenzverwalter Sylvio Hahn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Verena Wessels Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Verena Wessels anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 855 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 296.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Verena Wessels Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Kiel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Kiel vom 1.1.1983
Aktenzeichen: v 206 Tm 3678/20
jurisPR-InsR 1978, 51208


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